Flächennutzungsplan 2015
Feststellungsbeschluss über die Punktuelle Änderung im Bereich „Schulsportstadion / Kita“
Der Gemeinderat der Gemeinde Bisingen hat am 12.11.2024 in öffentlicher Sitzung die punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Schulsportstadion / Kita“ festgestellt.
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde Bisingen. Nördlich befindet sich der Festplatz der Gemeinde, im Osten eine landwirtschaftlich genutzte Grünfläche und daran anschließend das Schulgelände mit Sporthalle und Sportplatz, nach Süden öffnet sich das Gebiet in die freie Landschaft und im Westen grenzt das bestehende Stadion an die Planfläche, welches saniert werden soll.
Der Geltungsbereich der punktuellen Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt 3.053 m² und beinhaltet einen Teil des Flurstücks 1357. Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil der punktuellen Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 04.11.2024.
Die punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Schulsportstadion / Kita“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Flächennutzungsplanänderungen.
Die punktuelle Flächennutzungsplanänderung wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde am 18.02.2025 genehmigt.
Die punktuelle Flächennutzungsplanänderung wird innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Bisingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Gemeinde Bisingen, Fachbereich Bauen, Hinter Stöck 2, 72406 Bisingen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Die Erteilung der Genehmigung der punktuellen Flächennutzungsplanänderung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Schulsportstadion / Kita“ wirksam.
Bisingen, 21.03.2025
gez.
Roman Waizenegger
Bürgermeister