31. Mai 2023

Hinweise zu Müllbehältern

Müllbehälter sind ein alltäglicher Anblick in unseren Straßen und entlang unserer Häusern. Sie dienen unter anderem dazu, unseren Hausmüll zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Abfälle aus privaten Haushaltungen werden von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt.

Hierfür gibt es gewisse Regelungen. Das Abfallwirtschaftsamt regelt die Bereitstellung der Mülltonnen in der Satzung über die Vermeidung und Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung). Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen. In § 13 der Abfallwirtschaftssatzung ist die Abfuhr von Abfällen geregelt:

  • Die zugelassenen Abfallgefäße müssen von den Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 7.00 Uhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand bereitgestellt sein.
  • Die Abfallgefäße sind mit der Rückseite zur Straße bereitzustellen.
  • Fahrzeuge und zu Fuß Gehende dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Die Entleerung muss ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich sein.
  • Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße unverzüglich wieder zu entfernen.

Diese Vorgaben dienen nicht nur einer ordentlichen und gepflegten Umgebung, sondern auch der Sicherheit auf den Straßen und Gehwegen. Werden Mülltonnen nach der Entleerung nicht sofort wieder entfernt, können sie ein Hindernis für Fußgänger, Schul- und Kindergartenkinder und weitere Verkehrsteilnehmende darstellen oder sogar den Verkehr sowie zu Fuß Gehende behindern. Insbesondere bei engen Straßenverhältnissen kann dies schnell gefährlich werden. Daher ist es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger darauf achten, die jeweilige Mülltonne nach der Leerung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) wieder an den vorgesehenen Platz zurückbringen. Auch Vermieter und Hausbesitzer sollten darauf achten und ihre Mieter entsprechend darüber informieren. Indem sich alle Bürgerinnen und Bürger an die vorgeschriebenen Regelungen halten und die Müllbehälter zeitnah wieder von den Straßen/Gehwegen entfernt werden, können auch Beschwerden von Anwohnenden über stehen gelassene Mülltonnen entgegengewirkt bzw. vermieden werden. Die Abfallwirtschaftssatzung kann unter https://www.zollernalbkreis.de/landratsamt/aemter++und+organisation/abfallwirtschaftssatzung abgerufen werden. Das Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Bisingen bittet um Beachtung. Vielen Dank.