28. März 2025

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan

„Schulsportstadion / Kita“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Bisingen hat am 12.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schulsportstadion / Kita“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen. 

Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde Bisingen. Unmittelbar nördlich, südlich sowie westlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Nordöstlich befindet sich der Festplatz, weiter im Osten das bestehende Schulzentrum der Gemeinde. Nördlich verläuft ein landwirtschaftlicher Weg (Humboldtstraße), über den das Gebiet erschlossen wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 3,23 ha und beinhaltet das Flurstück 1357. 

Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.

Flurstück 1357

Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 21.10.2024. 

In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:

  • Entwicklung von Magerwiesen aus Fettwiesen und Anlage/ Ergänzung eines Streuobstbestandes auf dem Flst. 1331, Gemarkung Bisingen auf einer Fläche von 13.150 m².

Luftbild

Der Bebauungsplan „Schulsportstadion / Kita“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.

Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Bisingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Bisingen, Fachbereich Bauen, Hinter Stöck 2, 72406 Bisingen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Beschluss des Bebauungsplanes „Schulsportstadion / Kita wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schulsportstadion / Kita“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Bisingen, 28.03.2025

gez.

Roman Waizenegger

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung