30. Dezember 2021

Zutritt zu den kommunalen Verwaltungen

Regelung zum Betreten des Rathauses

(§ 17c CoronaVO, gültig ab 1. Januar 2022)

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die seit dem 20. Dezember 2021 geltende Fassung der Corona Verordnung schreibt vor, dass ab dem 1. Januar 2022 Besucherinnen und Besuchern in den Alarmstufen der Zutritt den Verwaltungsgebäuden nur nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bzw. eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist (3G-Regel). Durchgeführte Selbsttests können nicht anerkannt werden. Diese Regelung gilt für sämtliche Verwaltungsstellen - auch für das Bürgerbüro im Rathaus.

Wir bitten zu beachten, dass die Verwaltung weiterhin, trotz der nun normierten 3G-Regelung, für den Publikumsverkehr zunächst geschlossen bleibt. Persönliche Vorsprachen sind aber nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Sofern ein persönliches Erscheinen in den Verwaltungsgebäuden zwingend notwendig ist, sind die notwendigen Nachweise bereitzuhalten und den jeweiligen Mitarbeitern vorzulegen. Bitte führen Sie auch einen Nachweis zur Identitätsfeststellung (bspw. den Personalausweis) mit sich.

Wer als nichtimmunisierte Personen ohne erforderlichen Testnachweis ein kommunales Verwaltungsgebäude betritt oder eine kommunale Verwaltungsleistung in Anspruch nimmt, handelt ordnungswidrig i. S. der Verordnung.