Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen.
Die Amtsgerichte sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu EUR 5000.
Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten, soweit es um Wohnraum geht, und - als Familiengerichte - in Kindschafts-undFamiliensachen.
In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.
Die Amtsgerichte
Die Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil, wie in Familien- und Insolvenzsachen, Nachlass- und Grundbuchsachen bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen. Für Mahnverfahren aus dem ganzen Land ist ausschließlich das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Für Handels- und Vereinsregistersachen sind im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart das Amtsgericht Stuttgart und das Amtsgericht Ulm zuständig.
Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurden sämtliche Grundbuchämter zentralisiert. Eine Grundbuchamtssuche finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter dem Register "Grundbuchamtssuche".
Die papierhaften Grundakten und Grundbücher werden beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg in Kornwestheim gelagert.
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte können Sie in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegen. In Familien- und Kindschaftssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.
Da das Grundgesetz die Unabhängigkeit der Rechtsprechung garantiert, unterliegen die Richter keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Entscheidungen der Amtsgerichte können daher nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel vom Landgericht, Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
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