Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird benötigt, wenn Grundwasser genutzt werden soll, beispielsweise für
Möchten Sie Grundwasser nutzen beziehungsweise entnehmen, können Sie einen Online-Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer gehobenen Erlaubnis mit dem hier bereitgestellten Formular stellen.
Hinweis: Wenn im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme auch eine Bohrung durchgeführt und/oder ein Brunnen errichtet werden soll, bedarf dies ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese können Sie nicht über das hier bereitgestellte Formular beantragen. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Allgemeine Informationen zur wasserrechtlichen Erlaubnis finden Sie unter „Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines“.
Durch die erteilte Erlaubnis entsteht kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmen Menge oder Beschaffenheit.
Keiner Erlaubnis bedarf die Benutzung von Grundwasser
wenn dies zu keinen bedeutsamen (signifikanten) nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führt.
Ob dies auf die von Ihnen angedachte Grundwasserbenutzung zutrifft, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde gegebenenfalls nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).
Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn
die Wasserbehörden:
Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme schriftlich oder durch Online-Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über dessen Zulassung.
Grundwasserbenutzungen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bedürfen unter bestimmten Umständen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder zumindest einer allgemeinen beziehungsweise standortbezogenen Vorprüfung.
Wenden Sie sich dazu an die für Ihren Antrag zuständige Behörde, bevor Sie Ihren Antrag stellen.
Je nach Inhalt Ihres Antrages kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.
keine
Beachten Sie, dass die Unterlagen, die Sie den Anträgen beifügen, von dazu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein müssen.
Im Folgenden finden Sie eine Liste von Unterlagen, die je nach dem zu beantragenden Vorhaben erforderlich werden können und eine kurze Erklärung dazu.
Hinweis: Nicht für jedes Vorhaben werden alle genannten Unterlagen benötigt.
Wenn Sie Zweifel haben, welche Unterlagen Ihrem individuellen Antrag beizufügen sind, kontaktieren Sie die zuständige Behörde.
Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Erläuterungsbericht
Lagepläne
Übersichtslageplan
Flurkarte
Bauzeichnungen
Katasterunterlagen (mit Grundstücksverzeichnis)
Bedarfsanalyse
Alternativenprüfung
Grundwasserbilanzierung (mit Aussage zum nutzbaren Grundwasserdargebot)
Angaben zur Wasserqualität (mit Grundwasseranalyse)
Dokumentation der Entnahmeeinrichtung mit hydraulischen Nachweisen
Wird die Vorlage von hydraulischen Nachweisen verlangt, so weisen Sie darin die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden/bestehenden Anlagen nach.
Diese umfassen in der Regel Ergiebigkeit der Wasserfassung, Fassungsvermögen und Durchlässigkeit des Aquifers sowie Reichweite, Geometrie und Maß einer Grundwasserspiegelabsenkung.
Ausbauzeichnung mit Schichtenverzeichnis (gegebenenfalls zeichnerische Darstellung des Schichtenprofils)
Hydrogeologisches Gutachten mit Wasserhaushaltsbilanz
Wird ein hydrogeologisches Gutachten verlangt, sind Angaben zu den Grundwasserverhältnissen, zur Wasserhaushaltsbilanz/ nutzbares Grundwasserdargebot, zu benachbarten Grundwassernutzungen und gegebenenfalls der Lage in beziehungsweise zu Wasserschutzgebieten erforderlich.
Unterlagen zu bestehenden Entnahmeeinrichtungen
Ausbauplan und Schichtenverzeichnis der bestehenden Anlage (vgl. Anforderungen zur Planung)
Grunduntersuchung für Trinkwasser
Durch eine Grunduntersuchung (DIN 2001-1) wird geprüft, ob das vorhandene Wasservorkommen direkt zur Trinkwasserversorgung geeignet ist oder einer Aufbereitung bedarf.
Die Festlegung des konkreten Untersuchungsumfanges erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Die Ergebnisse der Grunduntersuchung können auch unter „Angaben zur Wasserqualität“ hochgeladen werden.
Quellschüttungsmessungen
Messung zur Abschätzung der Quellenergiebigkeit, zum Beispiel über Volumenstrom-Füllzeitmessung (manuell), Durchflussmessung (Rohr).
(Teil-)Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (schriftliche Bestätigung der Gemeinde)
In vielen Gemeinden besteht nach Gemeindesatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Soll davon trotz vorhandener gemeindlicher Infrastruktureinrichtungen abgewichen werden, ist eine schriftliche (Teil-) Befreiung der Gemeinde erforderlich.
Querschnitt der Baugrube
Bei Wasserhaltungsmaßnahmen im Zuge von Bauvorhaben mit Angabe der Ausdehnung und Tiefe der Baugrube, Grundwasserstand, Standort geplanter Pumpensumpf und so weiter.
Baugrundgutachten
Wird ein Baugrundgutachten verlangt, dann gibt dieses Auskunft über die Qualität des Bodens in Bezug auf die Eignung als Baugrund sowie über die Gründung und Stabilität des geplanten Vorhabens.
Nachweis Verschlechterungsverbot/Zielerreichungsgebot
Gemäß § 47 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Sie Grundwasserkörper so bewirtschaften, dass
Ziehen Sie bei der Prüfung die Bestimmungen der Grundwasserverordnung (GrwV) zu Beurteilung und Einstufung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands heran.
Ob Sie einen detaillierten „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ vorlegen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen.
UVP-Bericht oder Antrag auf UVP-Vorprüfung (siehe Anlage 1 Nr. 13 des UVPG)
Besteht für Ihr geplantes Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), dann müssen Sie einen UVP-Bericht vorlegen. Der Inhalt ergibt sich aus § 16 Absatz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die zuständige Behörde unterrichtet und berät den Vorhabenträger über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UVPG).
Ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird in bestimmten Fällen im Rahmen einer Vorprüfung durch die Behörde festgestellt. Kontaktieren Sie dazu die zuständige Behörde.
Fachbeitrag Naturschutz
Verursacht Ihr Vorhaben voraussichtlich einen Eingriff in Natur und Landschaft, sind die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, vor allem über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen sowie Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Ein landschaftspflegerischer Begleitplan stellt dies mit Text und Karten dar.
Um die Einhaltung der Artenschutz-Bestimmungen zu gewährleisten, muss zudem geprüft werden, ob durch das Vorhaben geschützte Tiere oder Pflanzen geschädigt werden.
Für europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eine „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung” (saP) vorzunehmen.
Berührt Ihr Vorhaben ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet), ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch das Vorhaben erfolgt, beziehungsweise in einer Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Dazu müssen Sie erforderliche Unterlagen beibringen.
Sie müssen gegebenenfalls weitere naturschutzfachliche Unterlagen beibringen.
Sonstige Unterlagen
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis fallen in der Regel Kosten (Gebühren) an. Diese orientieren sich meistens an dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse an der Grundwasserentnahme/Grundwassernutzung sowie am behördlichen Aufwand.
Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes.
Das Land Baden-Württemberg erhebt für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist jeder, der unter anderem Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet. Das entnommene Wasser muss der Wasserversorgung, das heißt der Deckung des Wasserbedarfs dienen, zum Beispiel als Trinkwasser, Betriebswasser, Haushaltswasser, Kühlwasser oder Löschwasser.
Eine Entgeltpflicht besteht bei einer Grundwasserentnahme
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach
Grundlage für die Entgeltberechnung ist die tatsächlich entnommenen Wassermenge, die im Regelfall über entsprechende Messgeräte (zum Beispiel eine Wasseruhr) zu erfassen ist.
Entgeltfreiheit besteht unter anderem für die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Dazu gehören unter anderem der Pflanzenbau einschließlich Zierpflanzenbau und Baumschulen, der Weinbau, der Garten- und Landschaftsbau sowie die Forstwirtschaft.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG):
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG):
abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den zu beteiligenden Behörden
01.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Umwelt und Abfallwirtschaft
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