Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an
Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend
dient.
Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.
Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.
Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:
Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.
Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:
In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.
Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.
Zu den Voraussetzungen gehören
Im Sozialkonzept müssen Sie angeben,
Sie müssen Ihr Personal auf Ihre Kosten besonders schulen. Die Anforderungen an ein Sozialkonzept für Spielhallen und weitere Informationen zu den Schulungen finden Sie auf den Seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort finden sich auch Hinweise zu Anbietern der Schulungen. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.
Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen. Dazu gehört auch
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:
Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Geeignetheitsbestätigung ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.
Sofern Sie in Verbindung mit dem Betrieb einer Spielhalle alkoholhaltige Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Während der für Spielhallen geltenden Sperrzeit ist der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle unzulässig.
Hinweis: Die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in einer Spielhalle ist nach der Spielverordnung begrenzt. Sie dürfen auf zwölf Quadratmetern Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufstellen. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte insgesamt nicht übersteigen. Beim Ausschank von Alkohol gilt für Sie eine Obergrenze von zurzeit zwei Geräten. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Sie müssen die Geräte so aufstellen, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte (Geräte, an denen man weder Geld noch Waren gewinnen kann) in einer Spielhalle ist im Gegensatz hierzu nicht begrenzt.
die untere Verwaltungsbehörde
Die Betriebserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese erteilt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Spielhallenerlaubnis ggf. in Verbindung mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
Tipp: Informieren Sie sich dort vorher, wie Sie den Antrag stellen sollen.
Im Einzelfall können Sie aufgefordert werden, weitere Dokumente vorzulegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit und/oder das Vorliegen der glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen betreffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular für die juristische Person selbst auszufüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sind alle personenbezogenen Unterlagen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere) einzureichen. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Darunter fallen die GbR, KG, OHG, PartG und GmbH & Co. KG. Sie müssen für jeden Gesellschafter ein Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen vorlegen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Stand: 12.07.2021
Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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72336 Balingen
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