Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren)? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis von der örtlich zuständigen Behörde.
Wenn Sie im gewerblichen Bereich (gewerbsmäßig oder selbstständig als wirtschaftliche Unternehmung, land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Behörde.
Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern erteilt.Es können mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Dazu zählen folgende Nachweise:
Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.
Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a des Sprengstoffgesetzes.
2. Persönliche Eignung
Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
Hinweis: Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
3. Fachkunde
Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
4. Aufbewahrung
Ist mit der beabsichtigten Tätigkeit eine Aufbewahrung verbunden, müssen Sie über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für
Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:
Für Tätigkeiten über Tage die Kreispolizeibehörde.
Kreispolizeibehörde ist je nach Ort, in dem sich Ihr Unternehmen befindet
.
Nur für Tätigkeiten unter Tage (zum Beispiel im Tunnel- oder Bergbau): das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) am Regierungspräsidium Freiburg.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier schon eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "Einheitlicher Ansprechpartner".
Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde beziehungsweise für Tätigkeiten unter Tage an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg.
Je nach Angebot der Kreispolizeibehörde bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt steht Ihnen ein Antragsformular zum Download oder ein Online-Antrag zur Verfügung.
Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Kreispolizeibehörde beziehungsweise für Tätigkeiten unter Tage beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg ein.
Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (zum Beispiel der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden.
Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese aber auch befristet werden.
Sie dürfen die Tätigkeit erst ausüben, wenn Sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen haben. Sie müssen innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie Ihre Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen.
Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere).
Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.
Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jedee geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Die Gebühren richten sich für Tätigkeiten über Tage nach der geltenden Gebührensatzung der Kreispolizeibehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
Die Gebühr richtet sich für Tätigkeiten unter Tage für Anträge beim Regierungspräsidium Freiburg nach Nummer 7.1.3 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg und beträgt zwischen 150,00 Euro und 300,00 Euro.
Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben.
Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausübt wird:
Die oben genannten Pflicht zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen ist.
Die Pflicht gilt auch nicht für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.
Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG:
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV
Die Bearbeitungsdauer können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihres Betriebes an.
22.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Waffenrecht
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
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