Wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige
benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.
Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/ Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht.
Im weiteren prüfen Sachverständige die Leitung/ Einrichtung vor deren Inbetriebnahme unter anderem auf:
Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.
Wurden Sie bereits in einem anderen Bundesland als Sachverständiger oder Sachverständige für Gashochdruckleitungen öffentlich anerkannt? Dann gilt diese Anerkennung auch in Baden-Württemberg.
Hinweis: Bestimmte gutachterliche Äußerungen und Prüfungen sind akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Abteilung 9) im Regierungspräsidium Freiburg
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
keine
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Dazu gehört vor allem die Vorlage der beglaubigten Unterlagen in deutscher Sprache oder die beglaubigte deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers.
250 bis 3.000 Euro
keine
Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
Nr. 14.18.8 der Anlage (Gebührenverzeichnis UM) zur Gebührenverordnung UM(GebVOUM)
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 8 Wochen rechnen.
03.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Albertstraße 5
79104 Freiburg i. Br.
Tel.: 0761 208 0
Fax: 0761 208 394200
abteilung9@rpf.bwl.de
poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
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