Waren, die Sie aus einem Nicht-EU-Staat einführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Dadurch überführen Sie die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Das heißt, dass Sie anschließend frei über sie verfügen können.
Dabei haben Sie die Möglichkeit zur Internetzollanmeldung (IZA). Die IZA können Sie nur verwenden, wenn die Waren endgültig in der EU bleiben sollen. Sie können sie also nicht für andere Zollverfahren einsetzen, zum Beispiel Zolllager oder Veredelungsverkehr.
Für die Einfuhranmeldung müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
Sie wollen Waren endgültig von außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland einführen beziehungsweise in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
Generalzolldirektion (GZD)
Um Waren zur Einfuhr online anzumelden, gehen Sie folgendermaßen vor:
Bei einem Warenwert von mehr als EUR 20.000 ist die Abgabe einer schriftlichen Zollwertanmeldung (D.V.1) erforderlich. Zusätzlich sollten Sie die zur Ware gehörende Handelsrechnung oder eventuell vorhandene Präferenznachweise bereithalten.
Wenn die Waren Beschränkungen unterliegen, müssen Sie die entsprechenden Unterlagen vorlegen.
Für die Verwendung der Internetzollanmeldung fallen für Sie keine Kosten an. Davon unabhängig müssen Sie bei der Einfuhr je nach Ware gegebenenfalls Abgaben (z.B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer) zahlen.
keine
Artikel 6 Unionszollkodex (UZK)
Informationen zur Zollanmeldung auf der Internetseite der Zollverwaltung
Nach Abschluss Ihrer Internetzollanmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von einem Tag bis 4 Wochen einen Zollbescheid.
06.03.2024 Bundesministerium für Finanzen
Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Tel.: 0228 303-0
poststelle.gzd@zoll.bund.de
Informationen & Öffnungszeiten