Die Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind:
Die Beisitzer und Beisitzerinnen der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sollen aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. Bei der Auswahl der Beisitzer und Beisitzerinnen für die Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Gebiet errungenen Zweitstimmen angemessen berücksichtigt werden.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und die Schriftführer oder Schriftführerinnen sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Bundeswahlleiter oder Bundeswahlleiterin
Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Bundesinnenministerium ernannt. Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Bundeswahlausschuss.
Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin, acht Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts.
Landeswahlleiter oder Landeswahlleiterin
Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, ernannt. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des jeweiligen Landeswahlausschusses.
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Oberverwaltungsgerichts, in Baden-Württemberg des Verwaltungsgerichtshofs.
Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterin
Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, ernannt. Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende des jeweiligen Kreiswahlausschusses.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin und sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen, die vom Kreiswahlleiter oder von der Kreiswahlleiterin berufen werden.
Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg von den Gemeinden, ernannt. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Wahlvorstandes.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und weiteren drei bis sieben von der Gemeindebehörde berufenen Beisitzern oder Beisitzerinnen.
Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Stand: 23.08.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg