Ei­gen­hän­di­ges Tes­ta­ment

Die ein­fachs­te und be­quems­te Form der Tes­ta­ments­er­rich­tung ist das ei­gen­hän­di­ge Tes­ta­ment. Grund­sätz­lich kann es jede voll­jäh­ri­ge Per­son selbst er­stel­len. Die Mit­wir­kung an­de­rer Per­so­nen oder staat­li­cher Stel­len ist nicht er­for­der­lich. Das Tes­ta­ment kann je­der­zeit ge­än­dert oder wi­der­ru­fen wer­den. Die Er­rich­tung ist nicht mit Kos­ten ver­bun­den.

Hin­weis: Eine Aus­nah­me bil­det das ge­mein­schaft­li­che Tes­ta­ment zwi­schen Ehe- oder Le­bens­part­nern. Für die Än­de­rung oder den Wi­der­ruf eines sol­chen Tes­ta­ments gel­ten be­son­de­re Re­ge­lun­gen.

Das ei­gen­hän­di­ge Tes­ta­ment kön­nen Sie zu Hause oder an jedem an­de­ren be­lie­bi­gen Ort auf­be­wah­ren. Be­den­ken Sie je­doch, dass das Tes­ta­ment nach Ihrem Tod ge­fun­den wer­den soll­te. Um zu ver­mei­den, dass Ihr Tes­ta­ment ver­lo­ren geht, gibt es die Mög­lich­keit der be­son­de­ren amt­li­chen Ver­wah­rung durch das zu­stän­di­ge Amts­ge­richt.

Bei der Er­rich­tung des ei­gen­hän­di­gen Tes­ta­ments müs­sen Sie Fol­gen­des be­ach­ten:

  • Sie müs­sen voll­jäh­rig, le­se­fä­hig und tes­tier­fä­hig sein. Die Tes­tier­fä­hig­keit be­sit­zen Sie, wenn Sie selbst­be­stimmt han­deln und ei­gen­ver­ant­wort­lich Ent­schei­dun­gen tref­fen kön­nen. Dies kann auch schon im Alter von 16 Jah­ren der Fall sein, al­ler­dings be­steht dann nur die Mög­lich­keit, ein öf­fent­li­ches Tes­ta­ment zu er­rich­ten.
  • Sie müs­sen einen ernst­li­chen Tes­tier­wil­len be­sit­zen, das heißt, Sie müs­sen sich dar­über im Kla­ren sein, ein Tes­ta­ment zu ver­fas­sen und sich auch sei­ner rechts­ver­bind­li­chen Wir­kung be­wusst sein. Die­ses müs­sen Sie auch zum Aus­druck brin­gen. Durch Über­schrif­ten wie "Tes­ta­ment" oder "Mein Letz­ter Wille" kön­nen Sie bei­spiels­wei­se deut­lich ma­chen, dass es sich bei dem Schrift­stück nicht bloß um einen Ent­wurf han­delt.
  • Das ei­gen­hän­di­ge Tes­ta­ment muss von An­fang bis Ende ei­gen­hän­dig - also hand­schrift­lich - ge­schrie­ben und un­ter­schrie­ben wer­den. Durch Schreib­ma­schi­ne, Com­pu­ter oder Dik­tat ver­fass­te Tes­ta­men­te sind un­wirk­sam. Die Un­ter­schrift des Erb­las­sers muss stets aus Vor- und Zu­na­men be­stehen und am Ende des Tex­tes ste­hen. Wich­tig ist auch, dass das Tes­ta­ment les­bar ist. Sind ei­ni­ge Teile des Tes­ta­ments un­les­bar, kann es pas­sie­ren, dass die dort ent­hal­te­nen Ver­fü­gun­gen un­wirk­sam sind.
  • Zu­sätz­lich ist es sinn­voll, Ort und Datum hin­zu­zu­fü­gen. Für den Fall, dass Sie im Laufe der Jahre meh­re­re Tes­ta­men­te er­rich­ten, kann auf diese Weise fest­ge­stellt wer­den, wel­ches Tes­ta­ment das letzt­ge­schrie­be­ne und somit gül­ti­ge ist.
  • Sie kön­nen nach­träg­li­che Än­de­run­gen an Ihrem Tes­ta­ment durch­füh­ren. Bei der Durch­füh­rung der Än­de­run­gen müs­sen Sie die glei­chen Form­vor­schrif­ten wie bei der Er­rich­tung be­ach­ten.

Für den Fall, dass das Tes­ta­ment un­gül­tig ist, gilt die ge­setz­li­che Erb­fol­ge.

Hin­weis: Für die Tes­ta­ments­ge­stal­tung ist es rat­sam, eine Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt oder eine No­ta­rin oder einen Notar hin­zu­zu­zie­hen. Diese kön­nen Sie über Ihre erbrecht­li­chen Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten um­fas­send be­ra­ten. Nur da­durch ist ge­währ­leis­tet, dass Ihr Wille im To­des­fall zu­tref­fend er­mit­telt und um­ge­setzt wer­den kann.

Frei­ga­be­ver­merk

Die­ser Text ent­stand in enger Zu­sam­men­ar­beit mit den fach­lich zu­stän­di­gen Stel­len. Das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um hat ihn am 18.06.2024 frei­ge­ge­ben.